Einkaufsbedingungen

Allen unseren Bestellungen, Aufträgen und Rahmenaufträgen liegen ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen zu Grunde.
 
§ 1 Geltungsbereich - Ausschließlichkeit

Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§14 BGB) und/oder Kaufleuten. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten und zwar unabhängig davon, ob es sich um Rahmenvereinbarungen oder Einzelbestellungen handelt.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien geändert werden. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten den Vertrag vorbehaltlos durchführen. Weitere zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln, die vom Lieferanten eingebracht werden sollen, gelten solange als ausdrücklich abgelehnt, als wir diesen zusätzlichen Bedingungen nicht schriftlich zugestimmt haben.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.

Soweit sich aus diesen Vertragsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2000 bzw. der INCOTERMS in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

§ 2 Vertragsschluss – Vertragsunterlagen und Geheimhaltung

Die Angebote unserer Lieferanten sind schriftlich einzureichen und für uns kostenfrei. Sie werden nur als Vertragsanträge, ausschließlich zu unseren Bedingungen durch unsere Bestellung angenommen. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen, sofern nicht anders vereinbart, anzunehmen, anderenfalls sind wir nicht mehr an unser Angebot gebunden.

Für Besuche, Ausarbeitungen von Angeboten, Projekte, Überlassung von Angeboten usw. werden Vergütungen und Entschädigungen nicht von uns geleistet. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund eines uns überlassenen Angebotes ein Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.

Werden Waren nach unseren Angaben hergestellt, darf die Herstellung erst durchgeführt werden, wenn wir Muster geprüft und freigegeben haben.

Unsere Bestellungen und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Sie gelten als ordnungsgemäß, soweit in ihnen auf das Angebot des Lieferanten Bezug genommen wird oder eine Fotokopie (ggf. auch in elektronischer Form) desselben beigefügt ist. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen und sonstiger schriftlicher Verkehr ist immer mit unserer Auftrags- bzw. Projektnummer zu bezeichnen.
An von uns überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese gehen nicht auf den Lieferanten über. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung an uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Gefertigte Kopien sind ebenfalls herauszugeben. Elektronische Kopien sind zu löschen und die Löschung unaufgefordert schriftlich zu bestätigen.

Auftragsbestätigungen und Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung mit separater Post an uns zu versenden. Sie dürfen der Ware nicht beigelegt werden. Der Lieferschein ist gut sichtbar, durch eine Plastiktasche geschützt, außen an der Verpackung/Ware anzubringen. In allen vorgenannten Belegen sind, neben der genauen Bezeichnung des Lieferumfanges nach Artikel, Art und Menge, insbesondere unsere Projekt- und Kommissionsnummer, sowie unsere Rahmenauftragsnummer anzugeben. Mehr- kosten als Folge einer Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften gehen zu Lasten des Lieferanten.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung, Übernahme der Transportversicherung, Fracht und Transport bis zu der von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle ein. Zur Rückgabe der Verpackung sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ist im angegebenen Preis enthalten.
Kosten einer Versicherung der Ware werden von uns nur übernommen, falls die Versicherung von uns ausdrücklich verlangt worden ist. Anderenfalls ist die Ware vom Lieferanten zu versichern.
Ist mit dem Lieferanten Vorauszahlung vereinbart, so hat dieser uns eine angemessene Sicherheit nach unserer Wahl zu leisten. Vereinbarungen hierüber bedürfen der Schriftform.

Setzt der Lieferant seine Preise allgemein herab, so gilt eine entsprechende Herabsetzung der Preise unserer Bestellung bzw. unseres Auftrages als vereinbart.

Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung
– die dort ausgewiesene Bestell-, bzw. Rahmenauftragsnummer, angeben. Der Lieferant ist daher verpflichtet, auf allen Rechnungen die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer den dortigen Vorgaben entsprechend anzugeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

Zahlung erfolgt – falls nicht anders vereinbart – zum 15. des darauf folgenden Monats oder nach 30 Ta- gen rein netto nach unserer Wahl.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
Sofern bei der Warenannahme oder danach Mängel festgestellt werden, können wir bis zu deren Beseitigung die Zahlung des Rechnungsbetrages zurückbehalten. Wir sind darüber hinaus berechtigt, mit eigenen Forderungen gegenüber den Ansprüchen des Lieferanten aufzurechnen.

§ 4 Lieferzeit

Die in der Bestellung angebotene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware bei der von uns angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Die Lieferfrist beginnt mit dem Bestelldatum. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir nicht zur Abnahme verpflichtet.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe sowie der voraus- sichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit oder die zugesicherten Qualitäten und Eigenschaften nicht eingehalten werden können. Bei Unterlassung oder Verspätung der Anzeige haftet der Lieferant, unbeschadet aller weiteren Ansprüche, für den hieraus resultierenden Schaden.

Nennt der Lieferant nach Vertragsschluß einen von der Vereinbarung abweichenden Termin, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dies unsererseits einer Begründung bedarf. Dies gilt auch, wenn der Lieferant einen zugesagten Termin nicht einhält. Wegen des Rücktritts kann der Lieferant keinerlei Ansprüche gegen uns geltend machen. Unsere ggf. bestehenden Ansprüche gegen den Lieferanten bleiben hiervon unberührt.

Im Falle des Lieferverzuges sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist nach eigener Wahl dazu berechtigt, Nachlieferung oder Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten. Zudem steht es uns frei, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche.

§ 5 Verpackung - Kennzeichnung
Jeder Lieferung ist ein ausführlicher, prüffähiger Lieferschein mit den kompletten Bestelldaten beizufügen. Der einzelne Liefergegenstand ist so zu verpacken, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind.
Die Verpackung ist so zu wählen, dass der Liefergegenstand unbeschadet von Witterungs- und sonstigen äußeren Einflüssen sowie Stoßbeschädigungen bleibt. Das Verpackungsmaterial wird vom Lieferanten kostenfrei zurückgenommen und entsorgt. Der Lieferant kann uns Verpackungsmaterial nur insoweit in Rechnung stellen, als wir ihm dies schriftlich genehmigt haben. Wird das Verpackungs- material gleichwohl von uns zurückgegeben, so hat der Lieferant uns den berechneten Betrag gutzuschreiben. Wir behalten uns vor, Regelungen für die Kennzeichnung und Verpackung zu erstellen.
 
§ 6 Gefahrübergang - Dokumente

Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen, so dass bis zur Lieferung der Ware an der von uns angegebenen Empfangsadresse die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs beim Lieferanten verbleibt. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.

Teillieferungen eines Lieferanten genügen nicht zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung. Sie werden nicht als Teilgeschäft vergütet. Unsere Ansprüche im Bezug auf die Lieferung der vertraglich vereinbarten Leistung, insbesondere die Bestimmungen zur Gewährleistung, werden nicht berührt.
Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen-, Qualitäts- und Entsprechungskontrolle sowie einer Kontrolle hinsichtlich der zugesicherten Eigenschaften.

Sofern wir bei der Warenannahme dem Lieferanten Hilfe leisten, indem wir ihm Personal oder Gerät zur Verfügung stellen, sind wir berechtigt, dem Lieferanten dies zu unseren gültigen Preisen in Rechnung zu stellen oder die Rechnung des Lieferanten um den entsprechenden Betrag zu kürzen.

Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidbar, für die wir nicht einzustehen haben.

Die für unsere Enddokumentation erforderlichen Unterlagen, wie z. B. Produktbeschreibungen, technische Auslegungen, Prüfzertifikate, Ersatzteillisten, Zeichnungen sowie Bedienungs- und Wartungsanleitungen sind auf unser Verlangen vom Lieferanten in der erforderlichen Anzahl und Qualität zu stellen. Der Lieferant kann hierfür nur dann eine geringe Vergütung verlangen, wenn die Vorlage der entsprechenden Unterlagen für ihn mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.

Der Lieferant haftet für die Eignung der Verpackung (Kartonagen, Emballagen etc.). Sollte zwischen Rechnungs- und Eingangsgewicht eine Abweichung festgestellt werden, gilt das auf unseren geeichten oder öffentlichen Waagen ermittelte Gewicht als bindend.

Im Falle eines Werkliefervertrages (Lieferung einschl. Montage) trägt der Lieferant die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes durch den Endkunden. Sollten wir wegen von uns nicht zu vertretender Ereignisse, wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen u. ä. unserer Abnahmeverpflichtung nicht nachkommen können, beschränken sich etwaige Schadensersatzansprüche des Lieferanten auf das sogenannte negative Interesse.

§ 7 Gewährleistung - Mängeluntersuchung

Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Arbeits- tagen nach vollständigem Erhalt der Waren beim Lieferanten eingeht. Äußerlich erkennbare Mängel an Lieferungen und Leistungen zeigen wir unverzüglich schriftlich an, sobald die Mängel nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Für trotz sorgfältiger Prüfung nicht sofort erkennbarer oder erst beim Gebrauch der gelieferten Ware erkenn- oder fest- stellbarer Mängel an Waren, Arbeiten und Lieferungen ist die Rüge rechtzeitig erfolgt, wenn sie inner- halb von 8 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht. Sofern wir die Ware im normalen Geschäftsverkehr umsenden oder weiterleiten und dies dem Lieferanten rechtzeitig anzeigen, verlängert sich die Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend.

Sollte aufgrund von erkennbaren Betriebsabläufen eine unverzügliche Untersuchung der Ware auf Mängel für uns unzumutbar oder unzweckmäßig sein, ist eine Rüge des Mangels auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach erkennen des Mangels erfolgt, es sei denn, dass der Mangel auch ohne Untersuchung bei der Anlieferung offensichtlich war.

Der Lieferant haftet für Sachmängel im Rahmen der folgenden Ziffern 4 und 5 verschuldensunabhängig.
Weist die Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel auf, so können wir Nacherfüllung oder Minderung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant.

Hat der Lieferant einen erfolglosen Nacherfüllungsversuch unternommen, die Nacherfüllung unberechtigt verweigert oder eine angemessene Nachfrist verstreichen lassen, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Darüber hinaus steht es uns frei, nach den gesetzlichen Vorschriften zu mindern. Die vorbezeichneten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn nach erfolgreicher Nachbesserung eines Mangels erneut Mängel von erheblicher Bedeutung auftreten.

Das gesetzliche Rücktrittsrecht, das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auch Schadensersatz statt der Leistung bleiben vorbehalten.

Der Lieferant sichert zu, dass alle den Einzelbestellungen unterliegende Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf u.s.w.) entgegenstehen. Für Rechtsmängel haftet der Lieferant verschuldensunabhängig.

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsdauer für Funktion und Material 5 Jahre, für elektrische und bewegliche Teile 2 Jahre, für Verschleißteile 1 Jahr, jeweils zzgl. 1 Monat. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme der Ware/Leistung, spätestens jedoch 9 Monate nach Lieferung.

§ 8 Produkthaftung – Freistellung -  Haftpflichtversicherungsschutz

Der Lieferant haftet uns gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir erkennen keinen dar- über hinaus gehenden Haftungsausschluß oder Haftungsbegrenzungen an. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Soweit wegen eines solchen Produktschadens Rückrufmaßnahmen geboten sind, ist der Lieferant in denselben Grenzen auch zur Erstattung der dafür erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Andere Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft in ausreichender Höhe abzuschließen und für die Dauer der Geschäftsbeziehungen einschließlich Gewährleistungsfristen zu unterhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist uns durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung der Versicherungsgesellschaft neuesten Datums nachzuweisen. Ohne den entsprechenden Nachweis besteht kein Anspruch des Lieferanten auf Zahlung seiner Vergütung. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 9 Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass durch seine Lieferung und ihre für ihn voraussehbare Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden.

Werden wir von dritter Seite wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so stellt uns der Lieferant auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei und erstattet uns alle aus der Inanspruchnahme entstehenden notwendigen Aufwendungen (u.a. Rechtsberatungskosten).

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns gestalteten Unterlagen, Mustern, Modellen oder ähnlichen Vorgaben hergestellt hat und nicht weiß und wissen muß, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Der Lieferant ist jedoch auch in solchen Fällen aufgrund seiner technischen und Branchen-Kenntnisse verpflichtet, die Frage einer Schutzrechtsverletzung zu überprüfen und uns ggf. Bedenken anzumelden.

Wir sind berechtigt, mit dem Lieferanten für die Nichterbringung einer Leistung oder das Unterlassen einer Handlung eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.

§ 10 Qualitätssicherungsvereinbarung

Bietet der Lieferant zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Leistungen als zertifizierter Betrieb an, ist er verpflichtet, mit uns eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen, die bzgl. des Qualitätsstandards diesen Einkaufsbedingungen vorgehen.

Der Lieferant hat bei seinen Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, Umweltvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen  Zustimmung.
Der Lieferant verpflichtet sich, keine Waren an uns zu liefern, deren Produktionsdatum zum Zeitpunkt der Lieferung länger als 3 Monate zurückliegt. Für Waren ohne Herstellungsdatum leistet der Lieferant 36 Monate Gewähr ab Übergabe der Ware.

Die gesetzlichen Fristen der Verjährung beginnen erst mit dem Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist zu laufen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge - Geheimhaltung

Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns daran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge aus- schließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unter- lässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Auf Verlangen hat der Lieferant uns das Bestehen der vorgenannten Versicherungen  nachzuweisen.

Der Lieferant ist verpflichtet, alle enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Sämtliche von uns überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen bleiben in unserem Eigentum. Gleich- zeitig behalten wir uns die Urheberrechte hieran ausdrücklich vor. Dritten dürfen Sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages und besteht fort. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

Die Übereignung der zu liefernden Ware erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung der entsprechenden Vergütung. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Lieferanten ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware gilt.

§ 12 Schlußbestimmungen

Die in diesen Bedingungen geregelte Schriftform wird auch durch Telefax und/oder email gewahrt.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die betroffene Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten Erfolg in rechtlich einwandfreier Weise möglichst nahe kommt.

Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Gericht, in dessen Bezirk unser Firmensitz liegt. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäfts-/Niederlassungssitz  zu verklagen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Werl Erfül- lungsort auch für unsere  Zahlungsverpflichtungen.

Die Rechte des Lieferanten aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

Es gilt ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die INCOTERMS 2000 bzw. die jeweils gültigen INCOTERMS.